Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §210 Abs1 IIIEO §211EO §212ZPO §182 Abs1
Rechtssatz: Das Exekutionsgericht hat nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung... mehr lesen...
Norm: EO §212EO §216 Abs1 Z1 IIZPO §182ZPO §503 Z3 DZPO §503 Z4 E4a
Rechtssatz: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 14.5.1984 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einer Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und Dr.Maximilian G***** zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin war Eigentümerin eines mit Hypotheken belasteten Betriebsgebäudes, das im Jahre 1983 als Superädifikat auf dem Grundstück Nr. ***** der EZ ***** KG H***** errichtet wurde; es war zugunsten der Sparkasse S***** ein Höchstbetragspfandrecht ... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der "H***" Textiltechnik GesmbH. wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. 1. 1988 der Konkurs eröffnet. Die Raiffeisenbank A*** meldete bei der Prüfungstagsatzung nicht bestrittene offene Forderungen von S 995.408,- (Kreditkonto Nr. 19.661) und S 3,009.595,83 (Kreditkonto Nr. 56.010) per 13. 1. 1988 an (ON 50), wobei pfandrechtliche Sicherungen ob der Liegenschaft EZ 887 Grundbuch Altach (C-LNR 3 a und 4 a) bestanden. Zur Sonderverteil... mehr lesen...
Begründung: Mehrere betreibende Parteien, darunter die R*** G***-St.P*** reg. Genossenschaft mbH, die im folgenden als "betreibende Partei" bezeichnet wird, führen Exekution durch Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils des Verpflichteten. Der betreibenden Partei wurde die Exekution zur Hereinbringung der Forderung von S 290.678,47 sA bewilligt und zugleich die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im laufenden Rang angeordnet und vollzogen. Sie trat durch d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte stand mit Leopold P*** in Geschäftsverbindung und gewährte ihm Kredite. Zur Sicherstellung aller Forderungen der Beklagten aus den ihm bereits gewährten Krediten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten bestellte Leopold P*** der Beklagten folgende Simultanhypotheken: a) Auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 26. Juni 1980 im Höchstbetrag von S 1,000.000,- auf den ihm gehörigen 10/12-Anteilen an der Liegenschaft EZ 487 K... mehr lesen...
Norm: EO §212EO §216 IIEO §222 A
Rechtssatz: Es besteht kein Anlaß zur Überprüfung der vom Sachverständigen vorgenommenen Berechnungen, wenn der Verpflichtete außerstande ist, auf Fehler der vorgenommenen Berechnung hinzuweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 101/83 Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 101/83 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Mit Vertrag vom 13. 5. 1976 übergab die klagende Partei an die Firma M-Modelle Textilhandelsgesellschaft mbH, Salzburg, das Geschäftslokal Nr. 2 im Hause R-Straße 6 zur "Nutzung"; die zwischen 1. und 3. eines jeden Monates fällig werdende "Nutzungsgebühr" betrug bis 31. 3. 1981 26 451.54 S, ab 1. 4. 1981 27 561.54 S. Am 30. 4. 1981 bestand ein Mietzinsrückstand von 60 078.13 S. Am 8. 5. 1981 wurde über das Vermögen der Firma M-Modelle Textilhandelsgesellschaft mbH zu S 36/81 des Erstg... mehr lesen...
Norm: EO §212EO §213 IIAEO §213 IICEO §213 V
Rechtssatz: Schon im Verlauf der Verteilungstagsatzung ist nicht nur anzugeben, welche Forderungen berücksichtigt werden sollen, sonder auch, aus welchen Massenteilen dies geschehen soll. Denn erst dann kann von den einzelnen Teilen an der Verteilung ob sie zur Wahrung ihrer Rechte Widerspruch erheben müssen. Zu dieser Verteilungstagsatzung kann auch ein Rechnungssachverständiger beigezogen werden. D... mehr lesen...
Das Erstgericht verteilte die durch die Zwangsverwaltung der Liegenschaft EZ 1767 und des Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 1747 KG W für die Zeit vom 22. April 1977 bis 22. November 1979 erzielten Ertragsüberschüsse von insgesamt 632 583.52 S. Unter 14. und II wurde der betreibenden Partei und Pfandgläubigerin X-Bank reg. Genossenschaft mbH auf Grund des bei der Liegenschaft EZ 1747 KG W als Haupteinlage (COZ 66 mit dem Rang COZ 28) und bei der Liegenschaft EZ 1767 KG W als Nebenein... mehr lesen...
Norm: EO §128EO §212
Rechtssatz: Es genügt nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu e... mehr lesen...
Norm: EO §212EO §229EO §231
Rechtssatz: Hat das Erstgericht in der Verteilungstagsatzung über die Forderungsanmeldung des Rekurswerbers nicht im Sinne des § 212 Abs 1 EO verhandelt, so ist dem OGH, wenn er den Widerspruch des Rekurswerbers für berechtigt hält, eine Sachentscheidung versagt. Entscheidungstexte 3 Ob 103/74 Entscheidungstext OGH 28.05.1974 3 Ob 103/74 QuHGZ 1975,1... mehr lesen...
Norm: EO §212IO §120KO §79KO §119 AKO §120
Rechtssatz: Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anzuordnen und bei dieser die Ansprüche der (Absonderungsgläubiger) Gläubiger einzeln und der Reihe nach zu prüfen (§§ ... mehr lesen...