Norm: EO §171 Abs3EO §211 Abs1EO §224GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Die
Begründung: von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragsh... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verteilte mit Beschluß vom 9.Mai 1990 das Meistbot für die versteigerte Liegenschaft und wies unter anderem nach § 224 Abs 2 EO der Pfandgläubigerin C***-B***, für die auf der Liegenschaft das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,000.000 einverleibt ist, diesen Barbetrag aus der Verteilungsmasse zu und verfügte, daß der Betrag zinstragend anzulegen sei. Es wies die Zinsen den aus der Verteilungsmasse nicht mehr zum Zug kommenden Gläubigern nach der R... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Beschluß vom 8. September 1983 in der Fassung des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 2. März 1984 wurden die Meistbote für eine Liegenschaft und einen Liegenschaftsanteil der verpflichteten Partei samt Zinsen verteilt. Die erstbetreibende Partei erhielt aus dem Meistbot S 2,247.563,44, S 1,300.000,- und S 2,400.000,- zur Berichtigung von drei pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Barzahlung. Weiters wurden ihr für ihre durch ein Höchstbetragspfandr... mehr lesen...
Norm: EO §209EO §211 Abs1EO §224EO §236 Abs1
Rechtssatz: Vor der Verfügung über den angelegten Barbetrag (§ 224 Abs2 EO) ist eine Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen. Es ist daher eine Tagsatzung anzuberaumen, zu der allerdings neben dem Verpflichteten nicht alle Buchberechtigten, sondern nur jene zu laden sind, die Anspruch auf diese Verteilungsmasse erheben könnten. Die Auszahlung an den Berechtigten darf ... mehr lesen...
Norm: EO §211 Abs1EO §216 Abs2 IIIe
Rechtssatz: Daß Ansprüche auf rückständige Reallastleistungen zur Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden sind, weil der Ersteher nur das Bezugsrecht selbst übernimmt und für die wiederkehrenden Leistungen erst vom Tage der Zuschlagserteilung an aufzukommen hat, während eine Befriedigung hinsichtlich der rückständigen Leistungen nur aus dem Meistbot stattfindet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des O... mehr lesen...
Norm: EO §211 Abs1EO §216 Abs2
Rechtssatz: Berücksichtigung von rückständigen Ausgedingsleistungen bei der Meistbotsverteilung. Entscheidungstexte 3 Ob 376/58 Entscheidungstext OGH 14.10.1958 3 Ob 376/58 RZ 1959/2,34 3 Ob 38/85 Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85 Vgl auch; EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 ... mehr lesen...