Norm: EO §206 Abs1
Rechtssatz: Der im § 206 Abs 1 EO festgelegte Verfahrensgrundsatz gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund nicht für alle am Versteigerungsverfahren beteiligten Verpflichteten gegeben ist. Das Versteigerungsverfahren ist dann gegen die übrigen Verpflichteten fortzusetzen. Entscheidungstexte 3 Ob 14/76 Entscheidungstext OGH 27.04.197... mehr lesen...
Norm: EO §200EO §206 Abs1
Rechtssatz: Bei einer Mehrheit von Verpflichteten kann im Regelfall nur jeder Verpflichtete die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der gegen ihn gerichteten Exekution beantragen, nicht aber auch der gegen andere Verpflichtete gerichteten Exekutionen. Entscheidungstexte 3 Ob 14/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 14/76 ... mehr lesen...
Norm: EO §42 C1EO §206 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Aufschiebung der Exekution nicht gegen sämtliche betreibende Gläubiger beantragt wurde, schließt grundsätzlich nicht die Bewilligung der Aufschiebung nur gegen einen einzelnen Gläubiger aus. Entscheidungstexte 3 Ob 56/72 Entscheidungstext OGH 08.06.1972 3 Ob 56/72 JBl 1972,619 ... mehr lesen...