Entscheidungen zu § 172 Abs. 2 EO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/17 99/17/0463

Mit zwei Haftungsbescheiden vom 15. Mai 1998 an den Erstbeziehungsweise Zweitbeschwerdeführer zog die Abgabenbehörde erster Instanz die Beschwerdeführer jeweils als Hälfteeigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 171 WAO in Verbindung mit § 38 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr AWG) zur Zahlung des Abgabenrückstandes nach dem Wr AWG des Voreigentümers der Liegenschaft in der Höhe von S 36.515,38 (für das Jahr 1996 Abgabe in der Höhe von S 16.146,-- und Säumniszuschlag S... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.10.2003

RS Vwgh 2003/10/17 99/17/0463

Index: 23/04 Exekutionsordnung
Norm: EO §172 Abs2;EO §216;
Rechtssatz: § 172 Abs. 2 EO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2000 setzt voraus, dass die "sonstigen Abgaben" ein "Vorrecht" genießen und insoweit § 172 mit § 216 EO harmonisiert ist. Soweit keine gesetzliche Regelung über ein Vorrecht der Forderung besteht, kann auch die Anmeldung nach § 172 Abs. 2 EO die bevorzugte Befriedigung nicht bewirke... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.10.2003

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