Begründung: Zu 1.: Gemäß Art 87 B-VG sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichts für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die einem Richter (einem Senat) nach dieser Geschäftsverteilung zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senats und nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb angemessener Frist ... mehr lesen...
Mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 9. Dezember 1954, E 46/54-6, und vom 17. Februar 1955, E 46/54-13, wurde die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an dem der Verpflichteten Maria R. zustehenden Fruchtgenußrecht hinsichtlich der Liegenschaft EZ. 23 KG. Sch. (A.-Mühle) und die Zwangsverwaltung dieses Fruchtgenußrechtes bewilligt und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt. Infolge Todes der Verpflichteten wurde die Zwangsverwaltung mit Beschluß vom 12. Septem... mehr lesen...