Entscheidungen zu § 52 Abs. 2 AAV

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TE UVS Burgenland 1995/01/10 46/02/94002

1.1 Die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 16 Aufsichtsbezirk vom 26 05 1993 gibt das Erhebungsergebnis einer Überprüfung der Arbeitsinspektionsärztin vom 21 05 1993 wieder, wonach im Bereich der Tiefdruckmaschine Typ MAN 240 in der Betriebsanlage der in          die Absaugung nicht so verstärkt bzw verbessert worden sei, daß die mit Toluol verunreinigte Luft durch eine geräuscharm arbeitende Absauganlage möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abgeführt werde. Zum Zeitpun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 10.01.1995

RS UVS Burgenland 1995/01/10 46/02/94002

Rechtssatz: Während § 16 Abs 2 AAV vorsieht, daß wirksame Absaugeanlagen zur Vermeidung gefährlicher oder gesundheitsnachteiliger Konzentrationen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen vorzukehren sind, die die verunreinigte Luft aus Arbeitsräumen - möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle - abführen, bestimmt § 52 Abs 2 AAV, wie Arbeitsvorgänge (-verfahren) bei der ua Verwendung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen sind, um vorstehen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 10.01.1995

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