Entscheidungen zu § 22 Abs. 8 AAV

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/13 91/19/0323

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft zu verantworten, daß am 14. Dezember 1989 in einer bestimmten Filiale des Unternehmens entgegen § 22 Abs. 8 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) das Hubgliedertor als kraftbetriebenes Tor (elektrischer Antrieb) nicht für den Notbetrieb eingeri... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 13.01.1994

RS Vwgh 1994/1/13 91/19/0323

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §22 Abs8;AAV §23 Abs3;AVG §37;VStG §5 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0119 3 Stammrechtssatz Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln, ob es der Arbeitgeber (bzw in Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lass... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.01.1994

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