Entscheidungen zu § 22 Abs. 5 AAV

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/25 94/02/0276

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Wr. N. schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß in einer bestimmten Filiale "die brandhemmende Türe vom Verkaufsraum in das Lager nicht selbs... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.11.1994

RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0276

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §22 Abs5;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;VStG §19 Abs2;VStG §19;
Rechtssatz: Wenn nach § 22 Abs 5 AAV Flügeltüren und Flügeltore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen zumindest brandhemmend in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein müssen, so kommt dem Umstand, daß die brandhemmende Türe vom Verkaufsraum in das ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.11.1994

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