Entscheidungen zu § 8 MSchG

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RS UVS Steiermark 1995/11/22 30.12-52/94

Rechtssatz: Nach § 8 MSchG dürfen werdende und stillende Mütter über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen. Die Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr ergeben eine wöchentliche Öffnungszeit von 45 Stunden. Es ist somit zu prüfen, ob die der Dienstnehmerin gewährten Pausen als solche anzusehen sind. Nach der Judikatur des ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 22.11.1995

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