Norm: MSchG §4 Abs1 Z4MSchG §4 Abs1 Z5UWG §9 AUWG §9 C1UWG §9 C2
Rechtssatz: Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest"). E... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** KG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Klaus S*****, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urtei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist aufgrund einer Anmeldung vom 4. September 2006 Inhaber der österreichischen Wortmarke AT 234797 „SPIELEFEST" für die Klassen 41 (ua Veranstaltung von Spieleabenden sowie Spielemeisterschaften und Turnieren) und 42 (Testen von Spielen). Im Markenregister ist folgender Hinweis eingetragen: „Die Marke wurde aufgrund eines zur Marke 177837 erbrachten Verkehrsgeltungsnachweises registriert". Die letztgenannte Marke AT 177837 lautet „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFES... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z4
Rechtssatz: Der beschreibende Charakter eines Wortes oder einer Wortfolge für bestimmte Dienstleistungen kann nicht aus der häufigen Verwendung abgeleitet werden, wenn es sich dabei um eine Werbeaussage handelt, die die Inanspruchnahme der Dienstleistung zwar empfehlenswert erscheinen lässt, zu deren Art oder Beschaffenheit aber keine Angabe enthält. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z4Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7
Rechtssatz: Die Möglichkeit, zur Kennzeichnung der jeweiligen Eigenschaft andere Bezeichnungen zu verwenden, ändert nichts am beschreibenden Charakter einer Marke. Entscheidungstexte 17 Ob 27/08g Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 27/08g ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z4Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine Marke beschreibend ist, ist bei Wortmarken der normale Wortsinn, wie er sich aus Wörterbüchern oder ähnlichen Werken ergibt, heranzuziehen. Die Mehrdeutigkeit der Angabe ist für sich allein kein ausreichender Grund, den beschreibenden Charakter einer Marke zu verneinen, solange eine der Bedeutungen (oder ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z4MSchG §4 Abs1 Z5UWG §9 AUWG §9 C1UWG §9 C2
Rechtssatz: Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest"). E... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z4MSchG §4 Abs1 Z5UWG §9 AUWG §9 C1UWG §9 C2
Rechtssatz: Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest"). E... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine im Mai 2002 im Firmenbuch als „Pecunia Vermögens- und VersicherungsberatungsgmbH" eingetragene Versicherungsmaklergesellschaft, die auch Vermögensberatung anbietet. Die Beklagten treten unter der Bezeichnung „Pecunia Finanzberatung" als Finanzberater und Versicherungsagenten auf. Sie verwenden aufgrund einer mit dem Drittbeklagten geschlossenen Vereinbarung die für ihn mit Priorität 27. September 2006 für die Klassen 33, 35 und 36, darunter unter an... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3, MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Die Zahl der Farben, die das allgemeine Publikum unterscheiden kann, ist niedrig, da sich ihm selten die Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich von Waren mit unterschiedlichen Farbtönen bietet. Die geringe Zahl der für das Publikum unterscheidbaren Farben führt zu einer Verringerung der tatsächlich verfügbaren Farben mit der Folge, dass mit wenigen Eintragungen als Marken für bestimmte Dienstle... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der Wortbildmarke „INTIMA" für die Warenklassen 3 (Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Hygieneartikel) und 5 (medizinische Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Hygiene- und Sanitärprodukte für medizinische Zwecke); die Beklagte verwendet das Zeichen „INTIMAMED" für ein Waschgel zur Intimpflege. Das Berufungsgericht wies die auf Unterlassung der Ver... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken: a) österreichische Formmarke Nr 236.313 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 6 und 20 (Koffer für den Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche); b) Gemeinschaftsformmarke Nr 3.424.661 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 7 (Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff); Abbildung zu a) und b): c) österreichisch... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3, MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Die Zahl der Farben, die das allgemeine Publikum unterscheiden kann, ist niedrig, da sich ihm selten die Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich von Waren mit unterschiedlichen Farbtönen bietet. Die geringe Zahl der für das Publikum unterscheidbaren Farben führt zu einer Verringerung der tatsächlich verfügbaren Farben mit der Folge, dass mit wenigen Eintragungen als Marken für bestimmte Dienstle... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei M***** Inc., *****, vertreten d... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z1MSchG §4 Abs1 Z2MSchG §4 Abs1 Z5MSchG §4 Abs1 Z6MSchG §4 Abs1 Z7MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine ... mehr lesen...
Begründung: Der beklagte Verein ist im Rettungsdienst tätig und führt unter anderem Krankentransporte durch. Die am 30. 1. 2006 gegründete und am 3. 8. 2006 im Firmenbuch eingetragene Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens von Dr. Christian B*****, der als Allgemeinmediziner und Notarzt seit 1997 unter der Bezeichnung „Interhospitaltransfer Niederösterreich" gewerbliche Krankentransporte mit medizinisch indizierter Arztbegleitung zwischen Krankenhäusern in den Bund... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z1MSchG §4 Abs1 Z2MSchG §4 Abs1 Z5MSchG §4 Abs1 Z6MSchG §4 Abs1 Z7MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z1MSchG §4 Abs1 Z2MSchG §4 Abs1 Z5MSchG §4 Abs1 Z6MSchG §4 Abs1 Z7MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z1MSchG §4 Abs1 Z2MSchG §4 Abs1 Z5MSchG §4 Abs1 Z6MSchG §4 Abs1 Z7MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z1MSchG §4 Abs1 Z2MSchG §4 Abs1 Z5MSchG §4 Abs1 Z6MSchG §4 Abs1 Z7MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z1MSchG §4 Abs1 Z2MSchG §4 Abs1 Z5MSchG §4 Abs1 Z6MSchG §4 Abs1 Z7MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen „laendleimmo.at" und „ländleimmo.at" ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg; sie verfügt seit April 2005 auch über eine Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „laendleimmo.at". Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain „ländleimmo.com" registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich. Das Rekursgericht hat die Untersch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Lizenznehmerin einer seit 23. Oktober 2005 registrierten Gemeinschaftsmarke (Wortbildmarke), die die jeweils mit großen Anfangsbuchstaben geschriebenen Worte „Aktien" und „Power" mit einem Prozentzeichen verbindet, das einen nach rechts oben gerichteten gezackten Pfeil enthält. Die Erstbeklagte, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, verwendet „aktienpower" in Verbindung mit der Abkürzung „cfd" in zahlreichen Domains zur... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Thomas G*****, vertreten durch Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Ferner Hornung & Pa... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z4Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7
Rechtssatz: Die Schutzfähigkeit von zusammengesetzten Marken, etwa Werbeslogans, ist als bloß beschreibend nur dann zu verneinen, wenn der Satz oder Satzteil nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthält, die sie beschreibt. Entscheidungstexte 17 Ob 15/07s Entsc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Nebenintervenientin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarken CTM 2606150 „WE WILL ROCK YOU" (Wortmarke), eingetragen für die Klassen 9, 25 und 41, sowie CTM 2591592 „WE WILL ROCK YOU" (Wortbildmarke), eingetragen für die Klassen 9, 16, 21, 25, 26 und 41. Die Wortmarke wurde am 7. März 2002 angemeldet und am 7. Juli 2003 eingetragen, die Wortbildmarke am 25. Februar 2002 angemeldet und am 29. Juli 2003 eingetragen. Die Wortbildmarke besteht aus den Worten „WE WI... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z4Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7
Rechtssatz: Die Schutzfähigkeit von zusammengesetzten Marken, etwa Werbeslogans, ist als bloß beschreibend nur dann zu verneinen, wenn der Satz oder Satzteil nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthält, die sie beschreibt. Entscheidungstexte 17 Ob 15/07s Entsc... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** & Co KG, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner &... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HI2MSchG §4 Abs1 Z4UWG §9 Abs1 B1UWG §9 Abs1 C1
Rechtssatz: Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 17 Ob 3/07a Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 3/07a 17 O... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, 2. B***** GesmbH, ***** 3. Mag. Dr. Hans B*****, alle vertreten du... mehr lesen...