Norm: MSchG 1953 §21 Abs1 litcMSchG 1953 §9
Rechtssatz: PGH 21.11.1952, M 3/3-52 Eine physische Person mit ihren Kenntnissen, Erfahrungen und Rezepten stellt ohne Betriebsmittel kein Unternehmen im markenrechtlichen Sinne dar. Der bloße Wille zur Aufrechterhaltung eines Unternehmens ohne die Möglichkeit zur Betriebsführung kann das Erlöschen des Markenrechtes nicht verhindern. Die Eröffnung des Konkurses und der Verlust der Gewerbebefugnis muß ... mehr lesen...