Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "B*****" ***** KG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist ein japanisches Unternehmen, das Computer und Drucker samt Zubehör, wie etwa Tintenpatronen für Computerdrucker, erzeugt und weltweit vertreibt. Sie ist Inhaberin mehrerer österreichischer Marken, die aus ihrem Firmenschlagwort "E*****" bestehen. Die Zweitklägerin ist für Verkauf und Marketing von Produkten der Erstklägerin in Österreich zuständig. Die Erstbeklagte, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, handelt mi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt Verlagsgeschäfte; sie ist Herausgeberin und Medieninhaberin von "Polzer's Festspielmagazin" anlässlich der Salzburger Festspiele 2003. Die Beklagten haben zum selben Anlass gemeinsam das "FestspielMagazin 2003" erstellt. Die Klägerin ist Inhaberin einer Wort-Bildmarke mit dem Wortteil "POLZER's Festspiel magazin" mit Priorität 14. 10. 2002 und der Wortmarke "Polzer's Festspiel magazin" mit Priorität 8. 11. 2002 jeweils für die Klasse 16 (Druckerei... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine krasse Fehlbeurteilung vorliege und die angefochtene Entscheidung den Entscheidungen 4 Ob 82/02s, 4 Ob 145/02f und 4 Ob 174/02w widerspreche. Eine krasse Fehlbeurteilung und einen Widerspruch zur Rechtsprechung erblicken die Beklagten in der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu Recht auch eine Urteilsveröffentlichung in der von ihr herausgegebenen Gratiszeitung begehrt; eine Veröffentlic... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr 95444 CATSAN mit Schutzdauerbeginn 16. 7. 1980 und der österreichischen Wortbildmarke Nr 112604 mit Schutzdauerbeginn 15. 5. 1986. Die Wortbildmarke zeigt neben der Aufschrift CATSAN eine weiße Katze auf blauem Grund. Beide Marken sind (ua) für Streumittel für Katzen geschützt. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin der seit 1. 4. 1996 geschützten Gemeinschaftsmarke CATSAN. Die Klägerin vertreibt (... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine ehemals im Handelsregister des Handelsgerichts Wien registrierte Gesellschaft mbH, stellte im Jahr 1936 den Spielfilm "Die Puppenfee" her. Regisseur war der am 2. 12. 1975 verstorbene Emerich Josef Wojtek (= E. W. Emo). Das Drehbuch stammte von Ralph Benatzky und von Hanns Sassmann; Ralph Benatzky war auch für die Filmmusik verantwortlich. Der Film wurde am 19. 6. 1936 in Berlin uraufgeführt; die erste Aufführung in Wien war am 14. 8. 1936. Im Werk v... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Ausstellungstitel wird nicht als Hinweis auf den jeweiligen Künstler, sondern als Ausdruck dessen aufgefasst, was mit der Ausstellung vermittelt werden soll. Ob zwei Ausstellungstitel einander verwechselbar ähnlich sind, hängt daher nicht davon ab, wie bekannt der Künstler ist, dessen Werke ausgestellt werden (Vibrationen/Good Vibrations, wobei "Good Vibrations" als Titel einer Ausstellung von Werken des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der viermal im Jahr erscheinenden Zeitschrift "D*****", deren Medieninhaberin die Österreichische Offiziersgesellschaft ist. Am 29. 11. 1997 fand im Garnisonskasino der Maria Theresien-Kaserne in Wien die Delegiertenkonferenz der Österreichischen Offiziersgesellschaft statt, an der auch die beiden Streitteile teilnahmen. Der Kläger ist Milizoffizier im Rang eines Oberstleutnants und Mitglied der steirischen Offizier... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Inhaber der österreichischen Wortmarke Nr 155163 "Vibrationen" mit Schutzdauerbeginn 7. 11. 1994. Die Marke ist (ua) für die Klasse 41 (Ausstellungen für kulturelle Zwecke) eingetragen. Der Kläger hat in den vergangenen Jahren mehrmals Kunstausstellungen unter der Titel "Vibrationen" veranstaltet. Die Marke wurde auch in Prospekten verwendet, in denen auf die Ausstellungen hingewiesen wurde. Die Beklagte veranstaltete in der Zeit vom 25. 5. 2000 b... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Ausstellungstitel wird nicht als Hinweis auf den jeweiligen Künstler, sondern als Ausdruck dessen aufgefasst, was mit der Ausstellung vermittelt werden soll. Ob zwei Ausstellungstitel einander verwechselbar ähnlich sind, hängt daher nicht davon ab, wie bekannt der Künstler ist, dessen Werke ausgestellt werden (Vibrationen/Good Vibrations, wobei "Good Vibrations" als Titel einer Ausstellung von Werken des ... mehr lesen...
Begründung: Die erstklagende Bank kaufte eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der zweitklagenden Bank. Es kam zur Aufgliederung von Arbeitsbereichen. Der Beklagte ist Betriebsratsvorsitzender der Zweitklägerin. Er befürchtete für die Zukunft eine Fusion der beiden Unternehmen. In einer Presseaussendung kritisierte er die Auslagerung aller ertragreichen Geschäfte von der Zweitklägerin in die Erstklägerin und erhob in einem Interview einen Lügenvorwurf. Die Klägerinnen begehren mit ihrer a... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH,... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der „Gelben Seiten", die einen Bestandteil der Telefonbücher der Telekom Austria bilden. In den „Gelben Seiten" sind alle erfassbaren österreichischen Unternehmen verzeichnet. Die Eintragung innerhalb der jeweiligen Branche ist kostenfrei; für Anzeigen ist ein Entgelt zu entrichten. Die Beklagte bietet die entgeltliche Eintragung von Firmendaten in dem von ihr geführten Firmenregister „FIREG" an. Dazu versend... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Der Antrag der klagenden Partei auf Durchführung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen; und 2. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung 1. Zur Einrede der Schiedsklausel: Die Beklagten halten in ihrer Revisionsbeantwortung den Einwand aufrecht, dass auch der vorliegende Rechtsstreit ein Streit aus dem Verbandsverhältnis im Sinne des § 20 der Satzungen des Klägers sei, weshalb ein "temporärer" Ausschluss der Anrufbarkeit des... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** OHG, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Walter H***** GmbH, 2. Andre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertr... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtssicherheit gefährde, weil sie der Entscheidung des OLG Wien vom 29. 8. 1990, 3 R 32/90, widerspreche. In dieser Entscheidung habe das OLG Wien die Verwechslungsgefahr bei praktisch identischem Sachverhalt bejaht. Darüber hinaus widerspreche die Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des OGH und des EuGH. Dabei sei insbesondere auf die Entscheidungen wbl 2002, 182 und ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zwischen den Marken für Weine "OPUS ONE" und "OPUS DORA" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG, auch wenn die unter diesen Zeichen vertriebenen Weine sich im Preis extrem (1:20) unterscheiden. Entscheidungstexte 4 Ob 18/02d Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 18/02d Schlagworte... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine nach kalifornischem Recht gegründete und einer OHG vergleichbare Gesellschaft mit Sitz in den USA, besitzt in rund 40 Ländern Rechte an der Marke "OPUS ONE", darunter auch in Österreich für die Klasse 33 (Weine) mit Beginn der Schutzdauer 3. 1. 1996. Sie ist auch Inhaberin der am 2. 4. 1998 angemeldeten Gemeinschafts-Wortmarke "OPUS" für die Klasse 33. Das von französischen und amerikanischen Partnern getragene Unternehmen der Klägerin beabsichtigte,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei Beurteilung einer Wettbewerbshandlung ist die Wettbewerbsabsicht als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs dann zu vermuten, wenn sie - wie hier - von einem Mitbewerber vorgenommen wurde (ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlic... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zwischen den Marken für Weine "OPUS ONE" und "OPUS DORA" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG, auch wenn die unter diesen Zeichen vertriebenen Weine sich im Preis extrem (1:20) unterscheiden. Entscheidungstexte 4 Ob 18/02d Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 18/02d Schlagworte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da der Beklagte in erster Instanz (und im Übrigen auch in der Rekursbeantwortung) den Mangel der Aktivlegitimation der Zweitklägerin nicht eingewendet hat, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich mit dieser Frage näher zu befassen. Aus der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, die Erstklägerin habe der Zweitklägerin eine nicht ausschließliche Lizenz an der Marke eingeräumt, folgt nicht die mangelnde Aktivlegitimati... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin hat ihr Klagebegehren, wie diesem unschwer zu entnehmen ist - nicht etwa auf die Verwechslungsfähigkeit oder sittenwidrige Nachahmung ihrer Produktverpackung, sondern ausschließlich auf den Schutz ihrer Marke gegen die verwechslungsfähig ähnliche Marke des Beklagten für ein "zumindest artverwandtes" Produkt gestützt, ohne sich dabei auf irgendeinen Rechtsgrund festzulegen. Es konnte daher für den Beklagten nich... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1MSchG §10 Abs2
Rechtssatz: Die Unlauterkeit der Benützung der Marke ist in den Fällen des § 10 Abs 2 MSchG anders als in den Fällen des § 10 Abs 1 MSchG - Tatbestandsmerkmal. Entscheidungstexte 4 Ob 234/01t Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 234/01t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:200... mehr lesen...