Entscheidungen zu § 9 Abs. 1 IESG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS Vwgh 1989/3/7 88/11/0247

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AVG §6 Abs1;AVG §66 Abs4;B-VG Art103 Abs4;IESG §10 Abs1 idF vor 1985/104;IESG §9 Abs1 idF vor 1985/104;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Hat das LAA der Berufung des ASt gegen den seinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abweisenden Bescheid des ArbA Folge gegeben, je... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.03.1989

RS Vwgh 1988/9/23 87/11/0156

Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §9 Abs1;
Rechtssatz: Der Empfänger ist NICHT GUTGLÄUBIG, wenn er auf Grund der Mitteilungen über die Vorschussgewährung und auf Grund des Bescheides erkennen musste, dass das Arbeitsamt ÜBERSEHEN hat, im Bescheid vom insgesamt zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld EINEN DER AUSBEZAHLTEN VORSCHÜSSE abzuziehen. European Case L... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.09.1988

RS Vwgh 1988/9/23 87/11/0156

Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AlVG 1977 §25;IESG §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 9 Abs 1 IESG entsprechen den sachlich gleichen Regelungen des § 25 AlVG. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bestimmungen können die in der Rechtssprechung des VwGH zu dieser Gesetzesstelle über das Ausmaß der Sorgfaltpflicht des Leistungsempfän... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.09.1988

RS Vwgh 1988/9/23 87/11/0156

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AVG §10 Abs1;AVG §10 Abs2;IESG §9 Abs1;
Rechtssatz: Der Antragsteller muss sich das WISSEN SEINES BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETERS zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst weder die Mitteilungen über die Vorschussgewährung noch den Bescheid zu Gesicht bekommen habe (Hinweis auf E 13.9.1983, 82/11/0098)... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.09.1988

RS Vwgh 1988/9/23 87/11/0156

Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §9 Abs1;
Rechtssatz: Um den Rückforderungstatbestand nach § 9 IESG nicht zu erfüllen, kann vom Leistungsempfänger nicht gefordert werden, in jedem Fall die Leistung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Der Rückforderungstatbestand ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.09.1988

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