Norm: IESG §3a Abs2 Z5IESG §4IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens über den Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird, sind die offenen Entgeltansprüche nicht mehr durch die Ausfallshaftung nach § 3a IESG gesichert und unterliegen nicht der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG, auch wenn die Entgeltansprüche teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreic... mehr lesen...
Norm: EO §308 Abs1 AEO §308 Abs1 BIESG §6 Abs1IESG §7 Abs6
Rechtssatz: Der Gläubiger, dem der Anspruch des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld im Sinn des § 308 Abs 1 EO überwiesen wurde, ist berechtigt, diesen Anspruch namens des Verpflichteten durch Antragstellung bei der IEF-Service-GmbH geltend zu machen. Entscheidungstexte 8 ObS 6/08b Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObS ... mehr lesen...
Norm: IESG §6 Abs1 Z3
Rechtssatz: Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über einen auflösend bedingten Verzicht auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch können nicht dazu führen, dafür aus Anlass eines weiteren Insolvenzverfahrens eine neue Antragsfrist auszulösen. Zu Lasten des Fonds wäre dann überdies nicht eine Masseforderung mit bloßer Ausfallshaftung des Fonds gemäß § 3 b Z 4 IESG, sondern im Rahm... mehr lesen...
Norm: IESG §6 Abs1 Z3
Rechtssatz: Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über einen auflösend bedingten Verzicht auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch können nicht dazu führen, dafür aus Anlass eines weiteren Insolvenzverfahrens eine neue Antragsfrist auszulösen. Zu Lasten des Fonds wäre dann überdies nicht eine Masseforderung mit bloßer Ausfallshaftung des Fonds gemäß § 3 b Z 4 IESG, sondern im Rahm... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs5IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn der Konkurs zwar vor Ablauf der Frist des § 6 Abs 1 IESG, jedoch nach Ende der Anmeldungsfrist und Durchführung der Prüfungstagsatzung aufgehoben wurde, ohne dass die Entgeltforderung im Konkurs angemeldet wurde. Entscheidungstexte 8 ObS 44/00d Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObS 44/00d ... mehr lesen...
Norm: IESG §3aIESG §6 Abs1IESG §17a Abs11
Rechtssatz: Keine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 IESG auf die Übergangsbestimmung zu § 3a IESG, nämlich § 17a Abs 11 IESG. Entscheidungstexte 8 ObS 86/00f Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 86/00f 8 ObS 89/00x Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObS 89/00x ... mehr lesen...
Norm: IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Die "Härteklausel" ermöglicht unter der Voraussetzung des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen eine Nachsicht der Fristversäumung des nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist des § 6 Abs 1 IESG gestellten Antrages, nicht aber die Nachsicht der Versäumung der Frist für die Einbringung einer, aus welchen Gründen auch immer unterbliebenen Klage gegen den Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde. Das dadurch... mehr lesen...
Norm: IESG §6 Abs1
Rechtssatz: § 6 Abs 1 IESG macht den Lauf der sechsmonatigen Frist für die Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig und stellt somit nicht auf die tatsächliche Kenntnis, sondern die durch den Ediktanschlag fingierte Kenntnis ab (so schon 9 Ob S 11/90 bei Eröffnung eines Konkurses). Entscheidungstexte 8 ObS 107/98p E... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs1IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Die Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG ist auf die Frist des § 3 Abs 1 IESG nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 8 ObS 53/97w Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 ObS 53/97w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107564 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs5IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige
Gründe: für die Versäumung im Sinne des § 6 Abs 1 IESG vor, sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachzuseh... mehr lesen...