Norm: ERVO 1994 §6 Abs1 Z3WGG §14 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO 1994 anzusehen, weshalb die GBV zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist. Entscheidungstexte 5 ... mehr lesen...
Norm: ERVO 1994 §6 Abs1 Z1 litaWGG §14e
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 14e WGG dürfen auf den Mieter nur jene Bewirtschaftungskosten überwälzt werden, die auch vor der Wohnungseigentumsbegründung anrechenbar waren. Es entspricht demnach eine Verrechnung der Verwaltungskosten nach § 6 Abs 1 Z 1 lit a ERVO 1994 jenen Verwaltungskosten, die auch ohne Wohnungseigentumsbegründung zu tragen waren. Damit ist die Zulässigkeit des Entgelts weiterhi... mehr lesen...