Entscheidungen zu § 20 KJBG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/3 92/18/0084

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer als "verantwortlicher Dienstgeber" schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß in seinem (dem Standort nach bezeichneten) Gastgewerbebetrieb 1. ein namentlich genannter Jugendlicher an zwei bestimmten Tagen jeweils von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet und damit die zulässige tägliche Arbeitszeit v... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.12.1992

RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0084

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §20 Abs1 lita;KJBG 1987 §20;VStG §6;
Rechtssatz: Unter dem im § 20 KJBG 1987 in Bezug genommenen "Notstand" ist - ebenso wie nach § 20 Abs 1 lit a AZG - ein solcher iSd § 6 VStG zu verstehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992180084.X03 Im RIS seit 03.12.1992 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.12.1992

RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0084

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §20;VStG §6;
Rechtssatz: Hat die Unterschreitung der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden lediglich dazu gedient, die Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung abzuwenden, so kann darin ein Notstand iSd § 6 VStG nicht erblickt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:199... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.12.1992

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