Entscheidungen zu § 12 Abs. 3 KJBG

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RS UVS Steiermark 1995/05/16 30.8-45/95

Rechtssatz: § 17 Abs 2 KJBG verbietet Jugendlichen im Gastgewerbe jegliche Beschäftigung nach 22.00 Uhr. Dies gilt auch für Vor- und Abschlußarbeiten im Sinne der Sonderbestimmung des § 12 Abs 2 Z 1 - 3 KJBG, da (durch solche Arbeiten) nur die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit überschritten werden darf (§ 12 Abs 3 KJBG). Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeit Vor- und Abschlußarbeiten mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.05.1995

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