Entscheidungen zu § 319 Abs. 3 BVergG 2006

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Beschluss 2021/9/2 Ra 2018/04/0085

1        1.1. Mit Beschluss vom 23. Jänner 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht im Vergabeverfahren „Zentrales Lehr und Lerngebäude der [...] Universität [...]“ den Antrag der revisionswerbenden Partei, der erstmitbeteiligten Partei (Auftraggeberin) gemäß § 319 BVergG 2006 den Gebührenersatz aufzuerlegen bzw. der revisionswerbenden Partei den Gebührenersatz zuzusprechen, ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. 2        1.2. In der B... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 02.09.2021

RS Vwgh 2021/9/2 Ra 2018/04/0085

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: AVG §73 Abs1BVergG 2006 §319 Abs3
Rechtssatz: Die Rechtslage erweist sich insoweit als eindeutig und somit als nicht klärungsbedürftig, als § 319 Abs. 3 BVergG 2006 dem Bundesverwaltungsgericht aufträgt, über den Gebührensatz spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, ob ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Mi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.09.2021

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