Norm: BEinstG §1 Abs1BEinstG §8Wr Übk über die diplomatischen Beziehungen allg
Rechtssatz: Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG wird auch im Inland beschäftigten, nicht von einem anderen Staat entsandten Dienstnehmern einer ausländischen Mission gewährt. Entscheidungstexte 9 ObA 244/90 Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 244/90 Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884 ... mehr lesen...