Norm: AuslBG §7 Abs5MuttSchG §11
Rechtssatz: Bei Arbeitnehmerinnen verlängert sich die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des besonderen Kündigungsschutzes nach § 10 MuttSchG; die Verlängerung tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidungstexte 9 ObA 274/99f Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 274/99f European Case ... mehr lesen...