Norm: AuslBG §29 Abs2
Rechtssatz: Trifft den Arbeitgeber an der Unerlaubtheit der Beschäftigung des Ausländers ein Verschulden, wird die Anwendung von Bestimmungen des Beendigungsrechtes auf das Beschäftigungsverhältnis fingiert. Der Arbeitgeber hat aus Anlass der Geltendmachung der Nichtigkeit alle ihn treffenden Kündigungsvorschriften - mit Ausnahme des besonderen Kündigungsschutzes - zu beachten. Dies betrifft vor allem die gesetzlichen, kol... mehr lesen...
Norm: AuslBG §29 Abs2BUAG §1 Abs1
Rechtssatz: Das BUAG ist auch auf das durch § 29 Abs 2 AuslBG fingierte Arbeitsverhältnis eines ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländers anzuwenden. Entscheidungstexte 9 ObA 59/00t Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 59/00t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: AuslBG §19 Abs1AuslBG §29 Abs2
Rechtssatz: Kenntnis des Ausländers vom Fehlen der Beschäftigungsbewilligungs ist unerheblich. Entscheidungstexte 9 ObA 161/94 Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 161/94 9 ObA 99/99w Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 99/99w Beisatz: Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 ... mehr lesen...