Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber vier Geldstrafen zu je S 10.000,--, Ersatzarrest je 5 Tage, auferlegt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH mit dem Sitz in I zu verantworten hat, daß durch das genannte Unternehmen am 15.04.1994 in dessen Gastbetrieb in I, vier namentlich angeführte Ausländer (Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien) als Sängerinnen beschäftigt wurden, ohne daß die genannte Unternehmung über eine hiefür nach dem Ausl... mehr lesen...