Entscheidungen zu § 105 Abs. 5 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1999/1/20 9ObA294/98w

Norm: ArbVG §105 Abs5ArbVG §106 Abs2
Rechtssatz: Das bloße Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt nicht automatisch zum Ausschluß der Kündigungsanfechtung. Dies folgt aus § 105 Abs 5 iVm § 106 Abs 2 ArbVG, nach dem zwar die Entlassungsanfechtung nicht durchdringt, wenn der betreffende Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, aber eine Entlassungsanfechtung erfolgreich sein kann, wenn trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes der Anfec... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.01.1999

RS OGH 1998/12/23 9ObA285/98x

Norm: ArbVG §105 Abs5
Rechtssatz: Bei den Anfechtungsgründen wegen eines verpönten Motivs handelt es sich um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers und gegen die Auswirkung ungerechtfertigten Druckes durch den Arbeitgeber. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalles glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis in einer jeden Zweifel ausschließenden F... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.12.1998

RS OGH 1988/9/14 9ObA238/88, 9ObA1/91, 9ObA166/91, 8ObA2308/96m, 9ObA285/98x, 9ObA294/98w, 9ObA40/01

Norm: ArbVG §105 Abs5ArbVG §115 Abs3
Rechtssatz: Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war. Entscheidungstexte 9 ObA 238/88 Entscheidungstext OGH 14.09.1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.09.1988

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