Beschluss gefasst: Dem „Revisionsrekurs" wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. zu Recht erkannt: Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. römisch II. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung Zur Revision: Die Anwendbarkeit des NÖ SÄG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 NÖ SÄG). Gemäß § 6 Abs 2 NÖ SÄG ist die Diensteinteilun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war von Jänner 1998 bis August 2000 als Oberärztin im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden (7 bis 13 Uhr) sowie eine Dienstzeit außerhalb dieser Stunden (nachmittags/nachts; Feiertage, Samstage und Sonntage). Von Montag bis Freitag ist eine Vollversorgung, an Samstage... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Oberarzt im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden (7.30 bis 13.30 Uhr) sowie eine Dienstzeit außerhalb dieser Stunden (nachmittags/nachts; Feiertage, Samstage und Sonntage); außer Streit steht, dass der Kläger an den Wochentagen im Durchschnitt 6,67 Stunden (st... mehr lesen...
Zu II: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. 1. 1998 als Sekundararzt mit ius practicandi beschäftigt. 1998 verrichtete er an vier von zwölf möglichen Feiertagen, 1999 an acht von zwölf möglichen Feiertagen Dienst. Von acht möglichen Feiertagen bis August 2000 hatte er dreimal Dienst. An den übrigen Feiertagen hatte er dienstfrei. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden ... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs1nö SpitalsärzteG 1992 §6 Abs2
Rechtssatz: Hat der Spitalsbetreiber eine Kernarbeitszeit von Montag bis Freitag von jeweils sechs Stunden vorgesehen und ausdrücklich die Feiertage von dieser Regelung ausgenommen und somit bewusst eine Gestaltung vorgenommen, die Entgeltansprüche nach § 9 Abs 1 ARG immer ausschließt, liegt eine Umgehung der gesetzlichen Verpflichtung vor, da gemäß § 6 Abs 2 NÖ-SÄG die Diensteinteilung „regelmäßig... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs1EFZG §2
Rechtssatz: Für einen in einen Krankenstand fallenden Feiertag ist das Entgelt weiter zu bezahlen, dieser Tag ist jedoch nicht vom Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs 1 EFZG in Abzug zu bringen. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 2060/96y Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2060/96y 9 ObA 13/18d Entsc... mehr lesen...
Norm: ARG §2 Abs1 Z5ARG §7 Abs5ARG §9 Abs1ARG §9 Abs5KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt18KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt54
Rechtssatz: Feiertagsentgelt bei "Hineinarbeiten" in den Feiertag bei drei Schichtbetrieben. ... mehr lesen...