Norm: ARG §18ÖffnZeitG §5 lita
Rechtssatz: Zweck des § 5 lit a ÖffnZeitG und des § 18 ARG ist es, dem Reisenden die Möglichkeit zu geben, seinen Bedarf an bestimmten Artikeln auch außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten zu decken. Die beispielsweise angeführten Waren zeigen, dass der Gesetzgeber die Freigabe auf Artikel beschränken wollte, die nicht zur auch sonst benötigten Ausstattung gehören, sondern an denen ein Bedarf üblicherweise im Zu... mehr lesen...