Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener der T.-GmbH zu verantworten, dass insgesamt 92 Arbeitnehmern dieser Gesellschaft in der Woche vom Montag, dem 7. Oktober 1996, bis Sonntag, dem 13. Oktober 1996, keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen habe (Wochenendruhe), gewährt worden sei. Er habe dadurch insgesamt... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §11 Abs2;ARG 1984 §20 Abs2;ARG 1984 §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Erfüllung der im § 11 Abs 2 ARG (ebenso im § 20 Abs 2 AZG) normierten Anzeigepflicht ist zwar nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung (Hinweis E 9.3.1992, 91/19/0361), sie erleichtert allerdings den Nachweis, dass tatsächlich ein Ausnahmefall vorgelegen war. ... mehr lesen...