Entscheidungen zu § 91 Abs. 3 JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS OGH 2020/7/8 3Ob49/20g

Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Vom Wahlgerichtsstand für Klagen über Verträge über die Übergabe unbeweglicher oder für unbeweglich erklärter Sachen ist auch die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Vertrags erfasst. Entscheidungstexte 3 Ob 49/20g Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 49/20g European Case Law Identifier ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.07.2020

TE OGH 2003/10/30 2Ob250/03h

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Entscheidung | OGH | 30.10.2003

RS OGH 2003/10/30 2Ob250/03h

Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Unter Gerichtsstand der gelegenen Sache nach dieser Gesetzesstelle fällt eine auf eine obligatorische Verpflichtung gestützte Klage auf Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrages, weil auch ein solcher letztlich zur Übergabe einer Liegenschaft führen soll. Entscheidungstexte 2 Ob 250/03h Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 250/03h Veröff: ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.10.2003

TE OGH 1998/2/6 3R10/98i

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Entscheidung | OGH | 06.02.1998

RS OGH 1998/2/6 3R10/98i

Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Als Klage über einen Vertrag über die Übergabe einer Liegenschaft iS des § 91 Abs 3 JN ist auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer über eine Liegenschaft geschlossenen Kaufvertrages zu verstehen. Entscheidungstexte 3 R 10/98i Entscheidungstext OLG Innsbruck 06.02.1998 3 R 10/98i European Case... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.02.1998

TE OGH 1997/11/25 1Ob336/97m

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Entscheidung | OGH | 25.11.1997

RS OGH 1997/11/25 1Ob336/97m

Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Der Wahlgerichtsstand des § 91 Abs 3 JN gilt für obligatorische Ansprüche auf Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen. Darunter fällt auch eine Klage auf Übergabe von Wohnungsschlüsseln, wenn das Klagebegehren auf die Behauptung gestützt wird, die Wohnungsübergabe in den physischen Besitz des Käufers gelte mit der Schlüsselübergabe als vollzogen. Der Wahlgerichtsstand beschränkt sich nicht auf Bestandstreitigk... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.11.1997

RS OGH 1997/11/25 1Ob336/97m

Norm: JN §91 Abs3
Rechtssatz: Wenn ein Rechtsstreit nach den gemäß § 41 Abs 2 JN maßgeblichen Klageangaben nicht als Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren und daher eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu verneinen ist, kann eine Klage, deren Streitgegenstand den Tatbestand des § 91 Abs 3 JN erfüllt, nur bei dem nach allgemeinen Kompetenzregeln sachlich zuständigen Gericht angebracht... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.11.1997

Entscheidungen 1-8 von 8

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