Entscheidungen zu § 66 JN

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Niederösterreich 1992/05/11 Senat-NK-91-018

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Zeit: 25.5.1981 bis 22.1.1991 Ort:  P, Im G 13 Tatbeschreibung Es als Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes unterlassen, die Änderung Ihres Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.   Übertretungsnorm: §38, §21 des Waffengesetzes   Strafnorm und verhängte Geldstrafe: §38 des Waffengesetzes                      ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.05.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/05/11 Senat-NK-91-018

Rechtssatz: Ein Wochenendhaus stellt einen Wohnsitz im Sinne der Jurisdiktionsnorm dar, soferne die Absicht zu dauerhafter Unterkunftnahme - wenngleich auch nur am Wochenende - besteht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.05.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben am 4.7.1991 in      S         ,          straße 7/5/33 einen weiteren ordentlichen Wohnsitz begründet, ohne diese Änderung (Erweiterung) Ihres Wohnsitzes in Ihrer Eigenschaft als Inhaber einer Waffenbesitzkarte dem Waffenamt der BPD xx als Ausstellungsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §21 Waffengesetz   Wegen dieser Verwaltungsübertretun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 07.05.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

Rechtssatz: Jede Änderung des Wohnsitzes des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist nach §21 Waffengesetz meldepflichtig, daher auch allfällig weitere ordentliche Wohnsitze oder Nebenwohnsitze.   Die polizeiliche Meldung nach dem Meldegesetz begründet für sich genommen noch keinen Wohnsitz, ist aber ein Indiz dafür, da die Meldung nach dem Meldegesetz eine Unterkunftsnahme zur Voraussetzung hat.   Die Anmeldung in einer noch nicht bewohnten Wohnung kann daher zurecht ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 07.05.1992

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