Norm: JN §22 Abs3
Rechtssatz: Unbescheinigte Parteienbehauptungen allein reichen keinesfalls aus, den gesetzlichen Richter von der Entscheidung auszuschließen. Entscheidungstexte 11 Ns 12/85 Entscheidungstext OGH 30.04.1985 11 Ns 12/85 5 Ob 366/87 Entscheidungstext OGH 22.12.1987 5 Ob 366/87 Vgl auch; Beisatz: Glaubha... mehr lesen...
Kläger ist Mitglied des Österreichischen Direktorenverbandes aller Artisten und Bühnenkünstler beschäftigenden und musikdarbietenden Unternehmungen, sein Gesellschafter Josef St. Mitglied des Verbandes österreichischer Theaterdirektoren. Beide Gesellschafter wurden von den Beklagten beim Bühnenschiedsgericht auf Bezahlung von Gagenrückständen geklagt und in ihrer Abwesenheit mit Schiedsspruch vom 13. März 1949 verurteilt. Ein schriftlicher Schiedsvertrag liegt nicht vor, sondern nur e... mehr lesen...
Norm: JN §22 Abs2JN §22 Abs3
Rechtssatz: § 22 Abs 2 und Abs 3 JN: Der Ablehnungsantrag muss eine auf die Befangenheit eines bestimmten Richters abgestellte
Begründung: enthalten. Entscheidungstexte 1 Nd 270/48 Entscheidungstext OGH 30.06.1948 1 Nd 270/48 Veröff: EvBl 1948/622 3 Ob 452/56 Entscheidungstext OGH 19.09.1956 3 Ob 452/56 ... mehr lesen...