Norm: JN §111 Abs2
Rechtssatz: Die Parteien können sich nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. Entscheidungstexte 3 Nd 517/99 Entscheidungstext OGH 13.01.2000 3... mehr lesen...