Entscheidungen zu § 104b JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1981/9/16 6Ob680/81

Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Juni 1978 geschieden. Mit der am 19. Juli 1978 beim Bezirksgericht Hietzing eingebrachten Klage begehrt die Klägerin u. a. die urteilsmäßige Feststellung, (a) daß ihr die ausschließlichen Rechte an der von ihr derzeit innegehabten Wohnung in Wien H-Gasse 12/1/5 zustehen, (b) daß diese Wohnung nicht als Ehewohnung zu betrachten ist und (c) daß der Beklagte kein Recht hat, jetzt oder irgendwann über ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.09.1981

RS OGH 1981/9/16 6Ob680/81, 6Ob576/82, 4Ob565/94, 7Ob2199/96z, 1Ob35/97x, 7Ob99/98d, 7Ob25/99y, 8Ob2

Norm: AußStrG §229AußStrG §235EheG §81EheG §82EheG §85JN §104b
Rechtssatz: Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.09.1981

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