Norm: JGG §1 Z1JGG §4 Abs1StGB §11 A
Rechtssatz: Aus der normativ festgelegten mangelnden Strafbarkeit Unmündiger (§ 4 Abs 1 JGG) kann nicht geschlossen werden, die auf dem geistigen Niveau Unmündiger stehenden Erwachsenen seien ebenfalls generell diskretions- und dispositionsunfähig. Beim Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 1 JGG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung fehlender Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit, di... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §1 Z1JGG 1988 §1 Z2JGG 1988 §4 Abs1
Rechtssatz: Die Strafmündigkeit beginnt mit dem Ende jenes Tages, an dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, also mit Ablauf des 14. Geburtstages. Entscheidungstexte 11 Os 85/96 Entscheidungstext OGH 27.08.1996 11 Os 85/96 11 Os 86/96 Entscheidungstext OGH 27.08.1996 11 Os... mehr lesen...