Entscheidungen zu § 23 Abs. 2 JGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1961/6/9 8Nds290/61

Norm: JGG 1949 §23 Abs2
Rechtssatz: Besondere
Gründe: für eine Ausnahme von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes, dem die vormundschaftsbehördliche Fürsorge und Aufsicht über die Person des Jugendlichen zusteht oder übertragen worden ist: Jugendlicher wohnt bei der Mutter außerhalb des Wohnortes des Vaters. Entscheidungstexte 8 Nds 290/61 Entscheidungstext OGH 09.06.1961 8 Nds ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.06.1961

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