Entscheidungen zu § 49 UFG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/28 2000/12/0224

Der Beschwerdeführer steht als städtischer Fachoberinspektor im Bereich der Berufsfeuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Am 18. Februar 1998 erstellte der Beschwerdeführer eine Dienstunfallanzeige an die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (im Folgenden Verwaltungskommission), in der er einen Autounfall mit dem privaten PKW (Aufprall auf eine Mauer) am 13. Februar... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.01.2004

TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/28 2000/12/0221

Der Beschwerdeführer steht als städtischer Fachoberinspektor im Bereich der Berufsfeuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Am 11. Dezember 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund seiner "bei Dienstunfällen erlittenen Wirbelsäulenverletzungen sowie durch eine Berufskrankheit bedingten" Minderung der Erwerbsfähigkeit. Er setzte hinzu, dass er sich seit seinem letzten am 29. April 1... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.01.2004

RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0221

Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BKUVG §108;GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs1;GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs5;GdBKUFG Tir 1998 §45 Abs1;GdBUFG Tir §49; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/12/0224 E 28. Jänner 2004 RS 1 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 und 5 und des § 45 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998, und zwar insbesondere § 44 Abs. 5, wonach eine Verschlimmerung der Fo... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.01.2004

RS VwGH Erkenntnis 2004/01/28 2000/12/0224

Rechtssatz: Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 und 5 und des § 45 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998, und zwar insbesondere § 44 Abs. 5, wonach eine Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls keine nachteiligen Auswirkungen für jemand haben soll, der eine Abfindung bekommen hat, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber einen strengen Konnex zwischen einem (jedem) Dienstunfall und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festlegen wollte. Dies erhellt auch daraus, dass... mehr lesen...

Rechtssatz | VwGH Erkenntnis | 28.01.2004

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