Entscheidungen zu § 71 Abs. 2 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1996/2/27 10Ob509/96, 1Ob2317/96h, 1Ob2305/96v, 6Ob161/97p, 7Ob67/01f, 5Ob190/06m, 7Ob182/07a

Norm: AußStrG 2005 §71 Abs2ZPO §508a
Rechtssatz: Hat die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedarf es einer gesonderten Beschlussfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der S... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.02.1996

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