Entscheidungen zu § 34 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2021/9/22 21R163/21a, 21R14/22s

Norm: ABGB §276 Abs1ABGB §276 Abs2ABGB §283ABGB §304AußStrG §34AußStrG §167 Abs2GrEStG §4 Abs1GrWVRpflG §18 Abs3RpflG §19BewG §1BewG §2BewG §3BewG §4BewG §53
Rechtssatz: Welche der in § 4 GrEStG bzw. der Grundstückswertverordnung angeführten Berechnungsarten für die Liegenschaftsbewertung heranzuziehen ist, steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zur freien Auswahl, wobei regelmäßig wohl jene Methode gewählt wird, die die geringste Steuerbela... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.09.2021

RS OGH 1969/10/7 4Ob54/69 (4Ob55/69), 8Ob216/70, 5Ob210/70, 1Ob146/71, 8Ob236/71 (8Ob237/71), 6Ob236

Norm: ZPO §273AußStrG 2005 §34
Rechtssatz: Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallw... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.10.1969

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