Entscheidungen zu § 181 AußStrG

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RS UVS Oberösterreich 2003/05/30 VwSen-4200361/5/Gf/Ka

Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420362/2/Gf/Ka vom 30.05.2004 Rechtssatz: Die Aufgaben der Jugendwohlfahrt nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz gehören funktionell zur Gerichtsbarkeit; eine Maßnahmenbeschwerden ist daher unzulässig. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.05.2003

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