Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §18 Abs1 A
Rechtssatz: Die Verweisung auf den Rechtsweg ist der Rechtskraft insoweit zugänglich, als damit für die Streitfrage im Einzelfall die einzuleitende Verfahrensart auch für die Gerichte bindend bestimmt wird. Entscheidungstexte 2 Ob 543/84 Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 543/84 Europe... mehr lesen...