Entscheidungen zu § 142 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2007/11/19 1R282/07i

Norm: AußStrG §142ZPO §93Geo §371
Rechtssatz: Der Umstand, dass die verschiedenen Gruppen von Pflegschaftsangelegenheiten nunmehr in einem eigenständigen Akt völlig getrennt voneinander geführt werden, hat zur Folge, dass sich alle Verfahrenshandlungen - einschließlich der Bevollmächtigung - nur auf den eigenständigen gemeinschaftlichen Akt beziehen. Die Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters im Besuchsrechtsverfahren wirkt sic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.11.2007

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