Entscheidungen zu § 123 Abs. 2 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1976/9/14 3Ob592/76, 7Ob209/04t

Norm: AußStrG §65AußStrG §123 Abs2AußStrG §126 B
Rechtssatz: Die Beeidigung der Zeugen, von welchen ein eigenhändig gefertigter Aufsatz über das mündlich errichtete Testament vorliegt oder welche nach der Vorschrift des § 65 AußStrG vernommen sind, ist nach § 123 Abs 2 AußStrG zur Ausweisung des Rechtstitels an sich nicht erforderlich. Ein unter Einhaltung der äußeren Form errichtetes mündliches Testament ist so lange als gültig anzusehen, als ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.09.1976

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