Entscheidungen zu § 42 TSG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS UVS Kärnten 2005/02/22 KUVS-2350/4/2004

Rechtssatz: Hunde sind an die Kette zu legen oder durch geeignete Absperrung sicher zu verwahren oder an der Leine zu führen und müssen dort, wo es zur Hintanhaltung möglicher Bissverletzungen notwendig erscheint, zusätzlich mit einem Maulkorb ausgestattet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn ein Hund permanenter Überwachung durch die Beschuldigte als Hundehalterin unterliegt und auch dahingehend geschult ist, das Grundstück nicht aus eigenem zu verlassen, sofern das Anwesen ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.02.2005

RS UVS Kärnten 2003/03/27 KUVS-1076-1077/4/2002

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 15 Abs. 4 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes ist dahingehend zu verstehen, dass ein Hund dann nicht dem Maulkorb- und Leinenzwang unterliegt, wenn er während der Jagdausübung für Zwecke eingesetzt wird, die das Anlegen dieser Vorrichtungen naturgemäß ausschließen. Dementsprechend kann sich der Beschuldigte nicht mit Erfolg auf diese Ausnahmebestimmung berufen, war ihm doch der Jagdhund nach der Rückkehr von der Jagd zu einer läufigen Hündin i... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.03.2003

RS UVS Kärnten 2003/03/25 KUVS-642/5/2003

Rechtssatz: Wenn die Beschuldigte vor Verlassen ihrer Wohnung ihren Hund in derselben verwahrt hat, hat sie das Tatbild des § 2 Abs. 2 der Tollwutverordnung nicht verwirklicht. Sie war insbesondere nicht gehalten, den Hund in der Wohnung an die Kette zu legen. Dass der Hund im Zuge einer eskalierenden Polizeiintervention durch die geöffnete Wohnungstür entweichen würde, musste sie nicht von vornherein erkennen und trifft sie an der nachträglichen Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes kein v... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.03.2003

RS UVS Kärnten 2002/08/01 KUVS-1223/2/2002

Rechtssatz: Wer es unterlässt dafür zu sorgen, dass sein Schäfer-Mischlingshund, ca. ein Jahr alt, an die Kette gelegt, an der Leine geführt oder sonst durch Absperrung sicher verwahrt und dort, wo es zur Hintanhaltung möglicher Bissverletzungen notwendig erscheint, mit einem Maulkorb versehen wird, sodass er auf einem nicht eingefriedeten Grundstück frei herumlaufen hat können, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis der Beschuldigten, dass sie mit ihrem Hund eine weiter... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.08.2002

RS UVS Kärnten 1997/09/02 KUVS-1179/1/97

Rechtssatz: Läßt die Beschuldigte als Halterin eines Langhaarschäfermischlingsrüden es geschehen, daß dieser ohne Maulkorb, Leine und Aufsichtsperson in A umherlief und letztendlich auf den Stufen vor der Kirche B schlief, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.09.1997

RS UVS Kärnten 1992/08/25 KUVS-816/3/92

Rechtssatz: Wer seinen Hund nicht an die Leine legt, sodaß dieser frei herumlaufen konnte, eine Person verbellte und danach wieder in die Räumlichkeiten des Hundehalters zurückkehrt, verwirklicht eine Verwaltungsübertretung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.08.1992

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