Entscheidungen zu § 4 SchFG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2004/8/12 1Ob161/04i

Norm: SchiffahrtsG §1SchiffahrtsG §4SchFG §1SchFG §4WRG §2 Abs1
Rechtssatz: Das Befahren eines schiffbaren (künstlich errichteten) Kanals zum Neusiedler See (mit einem Segelboot) steht im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern - der auch das Anlegen an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück deckt - zu. Entscheidungstexte 1 Ob 161/04i Entscheidungstext OGH 12.... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.08.2004

RS OGH 1992/5/27 2Ob14/92, 2Ob10/92, 1Ob45/00z

Norm: BinnSchiffG §44.Vdg zur Durchführung des G über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art14.Vdg zur Durchführung des G über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art2dJN §51 Abs2 Z11SchFG §4
Rechtssatz: Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist als Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien in Binnenschifffahrtssachen anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 14/92 Entscheidungs... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.05.1992

RS OGH 1952/2/19 2U325/51

Norm: BinnSchiffG §4SchFG §4JN §1 CVIIIJN §41ZPO §240 Abs2
Rechtssatz: Die funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts als Schiffahrtsgericht ist als ausschließliche von Amts wegen zu beachtende. RS U Hanseatisches OLG Bremen (D) 1952/02/19 2 U 325/51 Veröff: ZZP 1952,492 Anmerkung Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0104604 zitiert werden. Schl... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.02.1952

RS OGH 1952/2/19 2U325/51

Norm: BinnSchiffG §4SchFG §4JN §1 CVIIIJN §41ZPO §240 Abs2 CIIa
Rechtssatz: Die funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts als Schiffahrtsgericht ist als ausschließliche von Amts wegen zu beachten. RS U Hanseatisches OLG Bremen (D) 1952/02/19 2 U 325/51 Veröff: ZZP 1952 H6,492 Anmerkung Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzd... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.02.1952

RS OGH 1951/12/14 IZR84/51

Norm: BinnschiffG §4BinnschiffG §92SchFG §4SchFG §92
Rechtssatz: Unter einem Schiff im Rechtssinne ist jedes schwimmfähige, mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß es auf dem Wasser bewegt wird. Unter diesen Begriff fallen auch Schwimmkähne. Wird ein Schiff im Hafen derart beschädigt, daß es auf die Sohle des Hafenbeckens absackt, dadurch die Bewegungs... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.12.1951

Entscheidungen 1-5 von 5

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