Norm: ÄrzteG §19 Abs3B-VG Art20 Abs1Tir GdSanG §6 Abs1UWG §1 C2
Rechtssatz: Befolgt ein Sprengelarzt eine Weisung des Sprengelausschusses als des zuständigen Organs, deren Befolgung gegen keine Bestimmung des Strafgesetzes verstößt, so handelt er pflichtgemäß und nicht rechtswidrig. Sein Verhalten kann dann aber auch nicht sittenwidrig sein, weil ihm bei dieser Sachlage die Mißachtung einer gesetzlichen Bestimmung (§ 19 Abs 3 ÄrzteG) nicht vo... mehr lesen...