Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 1981 zum provisorischen Distriktsarzt des Sanitätsdistriktes X-Y bestellt und auf Grund seines Ansuchens vom 20. August 1985 definitiv gestellt. Er richtete am 27. Oktober 1989 folgendes Schreiben an die Dienstbehörde: "Betrifft: Versetzung Mit 1.1.1990 werde ich die Praxis von Distriktsarzt Dr. Karl S, in Z, übernehmen. Mit diesem Zeitpunkt werde ich auch meinen Ordinationssitz von derzeit X-Y nach Z, verlegen. Ich ersuche S... mehr lesen...
Index: L94016 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Steiermark
Norm: DistriktsärzteG Stmk 1976 §22;DistriktsärzteG Stmk 1976 §24;LGdSanG Stmk 1976 §2 Abs1;LGdSanG Stmk 1976 §2 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/12/0124
Rechtssatz: Das definitive Dienstverhältnis eines Distriktsarztes kann nur nach den Bestimmungen des § 22 und § 24 Distriktärzt... mehr lesen...