Entscheidungen zu § 11 Abs. 4 RGV

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/20 91/12/0226

Der in H wohnhafte Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten N. Aus Anlaß der Niederösterreichischen Landesausstellung auf der Rosenburg wurde der Beschwerdeführer dem Gendarmerieposten Gars am Kamp, Dienstverrichtungsstelle das Wachlokal auf der Rosenburg, dienstzugeteilt. Die Dienstreise zur Dienstverrichtungsstelle führte der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Kraftfah... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.05.1992

RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0226

Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §11 Abs4;
Rechtssatz: Die Bewältigung eines Höhenunterschiedes von 100 m auf einem Fußweg ist keine Bergbesteigung. § 11 Abs 4 RGV ist kein "Aufschlag" zu entnehmen. Bei einer Bergbesteigung tritt der Höhenunterschied als Maß an die Stelle der Fußstrecke. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X05 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.05.1992

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