Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf
Gründe: für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an. Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen, dies unter Anrechnung der ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Jene Umstände, aus denen die Verletzung berechtigter Interessen abgeleitet wird, sind vom Kläger zu beweisen. Die Beweislast trifft nur dann den Beklagten, wenn der Begleittext als Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist. Entscheidungstexte 4 Ob 120/03f Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 120/03f Veröff: SZ 2003/92 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §531ABGB §1330 AUrhG §78
Rechtssatz: Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert. Entscheidungstexte 6 Ob 283/01p Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p Veröff: ... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs1 II2MRK Art10 Abs2 IV4cUrhG §78
Rechtssatz: Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer
Gründe: mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom 11. 1. 2000, MR 2000, 2... mehr lesen...