Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 NoVAG 1991

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 Ra 2020/16/0134

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug anhand einer Bemessungsgrundlage von 5.950,70 € fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2        Der Mitbeteiligte habe das in Rede stehende Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 11. Jänner 2020 in Deutschland von einer Privatperson erworben. Das Fahrzeug sei im Jänne... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 29.09.2020

TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/30 98/15/0106

Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 28. April 1995 in Italien einen gebrauchten Ferrari 348 TS (Baujahr 1991) zum Kaufpreis von LIT 105,000.000,-- (umgerechnet - unter Anwendung des Zollwertkurses vom 28. April 1995 - S 592.200,--), führte diesen im Mai 1995 nach Österreich ein und meldete ihn am 17. Mai 1995 zur Zulassung zum Verkehr im Inland an. Der Beschwerdeführer hat die mit der Zulassung zum Verkehr im Inland gemäß § 1 Z 3 NoVAG ausgelöste Normverbrauchsabgabe ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.09.1999

RS Vwgh 1999/9/30 98/15/0106

Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §5 Abs1;NoVAG 1991 §5 Abs2;NoVAG 1991 §5 Abs3;UStG 1994 §28 Abs8;UStG 1994 §4 Abs10;
Rechtssatz: Der gemeine Wert iSd § 5 Abs 2 NoVAG 1991 ist der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland (Hinweis E 18.3.1997, 97/14/0074) und beinhaltet daher keine ausländische Steuer. Es wäre aber auch ein Entgelt iSd § 5 Abs 1 NoVAG 1991 nicht um eine allenf... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.09.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/18 96/14/0075

Der Beschwerdeführer kaufte am 7. August 1995 in Italien bei einem Autohändler ein Kfz (Neuwagen), brachte dieses Kfz nach Österreich und meldete es bei der Kraftfahrzeugbehörde an. Die erstmalige Zulassung zum Verkehr in Österreich erfolgte am 11. August 1995. Am 14. August 1995 reichte der Beschwerdeführer beim Finanzamt eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe ein. In dieser wies er die Bemessungsgrundlage mit 225.760 S aus und errechnete bei einem Steuersatz von 11 % (und unte... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.03.1997

RS Vwgh 1997/3/18 96/14/0075

Index: E1EE6J32/05 Verbrauchsteuern
Norm: 11992E095 EGV Art95;61990CJ0327 Kommission / Griechenland;61993CJ0345 Nunes Tadeu VORAB;NoVAG 1991 §5 Abs1;NoVAG 1991 §5 Abs2;
Rechtssatz: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 NoVAG hat im Schätzungswege zu erfolgen. Es ist grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn bei Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kfz vo... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.03.1997

RS Vwgh 1997/3/18 96/14/0075

Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §5 Abs2;
Rechtssatz: Der VwGH tritt der Ansicht von Sarnthein (Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von Kfz, ÖStZ 1995, 229) bei, wonach für den gemeinen Wert iSd § 5 Abs 2 NoVAG - wenn am Inlandsmarkt ein anderer Preis gezahlt wird als am Auslandsmarkt - eine (fiktive) Veräußerung im Inland maßgeblich ist, zumal der Steuertatbestand im Inland verwirklicht wird. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.03.1997

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