Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 MeldeG

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-90/1999

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 16.03.1999 waren über Herrn B G zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden. Unter Spruchpunkt 1.) wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 16.11.1999

RS UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-90/1999

Rechtssatz: Die richtige Angabe des aufgegebenen Wohnsitzes (Mondorf 42 statt Mondorf 40) ist wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretung nach den §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 MeldeG (Unterlassung der polizeilichen Abmeldung) sowie einer Übertretung nach § 26 Abs 1 WaffG (Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels). Eine Änderung dieser unrichtigen Adressenbezeichnung durch den UVS wäre wegen des Fehlens einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung eine unzulässige Auswechslung von Tatbestan... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.11.1999

RS UVS Steiermark 1999/11/16 30.4-91/1999

Rechtssatz: Die richtige Angabe des aufgegebenen Wohnsitzes (Mondorf 42 statt Mondorf 40) ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach den §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 MeldeG (Unterlassung der polizeilichen Abmeldung) sowie einer Übertretung nach § 26 Abs 1 WaffG (Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels). Eine Änderung dieser unrichtigen Adressenbezeichnung durch den UVS wäre wegen des Fehlens einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung eine unzulässige Auswechslung von Tatbesta... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.11.1999

TE UVS Steiermark 1999/04/13 30.3-5/99

Übertretung im Punkt 1.): In diesem Punkte wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe seit Anfang September 1997 in R, B 218, in einer Wohnung Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 26.1.1998 als Unterkunftnehmer unterlassen, sich bei der Meldebehörde anzumelden, obwohl jemand, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 un... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 13.04.1999

RS UVS Steiermark 1999/04/13 30.3-5/99

Rechtssatz: Bei einer Zwangsräumung kann nicht schon deshalb auf eine Nichtaufgabe der Unterkunft in der betreffenden Wohnung geschlossen werden, weil bei der Räumung noch persönliche Sachen im Wert von einer halben Million Schilling im Haus zurückblieben und nach Beendigung der familiären Streitigkeiten bzw. anhängigen Gerichtsverfahren eine sofortige Rückkehr zum Wohnort geplant war. So setzt die Unterkunft in einer Wohnung voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.04.1999

RS UVS Salzburg 1997/09/18 5/805/3/97br

Rechtssatz: Die Pflicht, eine Abmeldung iS des § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 idF BGBl Nr 352/1995 vorzunehmen, besteht unabhängig davon, ob es sich bei dieser Adresse um einen Hauptwohnsitz handelt oder nicht. Das Gesetz normiert, daß jeder, der seine Unterkunft aufgibt, binnen der gesetzten Frist bei der Meldebehörde abzumelden ist (sich abzumelden hat). Nach § 1 Abs 1 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß derartige Räume a... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 18.09.1997

TE UVS Wien 1996/01/05 03/P/20/5272/95

Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es unterlassen, sich von der Anschrift Wien, G-gasse polizeilich abzumelden, obwohl er dort nicht mehr wohnhaft war und habe dadurch gegen die im
Spruch: genannte
Norm: verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung v... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 05.01.1996

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