Entscheidungsgründe: Die Klägerin war im Sinne der Bestimmungen des Kleingartengesetzes Pächterin einer Teilfläche des Grundstücks 1793/2 und des gesamten Grundstücks 1794/1. Dieses Pachtverhältnis wurde mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1961 eingegangen und von dieser zum 31. 12. 1971 aufgekündigt. Diese Aufkündigung erwuchs in Rechtskraft. Die Beklagte erwarb das Grundstück 1793/2 mit Kaufvertrag vom 13. 2. 1970 und das Grundstück 1794/1 mit Kaufvertrag vom 7. 1. 198... mehr lesen...
Norm: KlGG §2KlGG §6 Abs6
Rechtssatz: Eine grundrechtskonforme und damit verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Kleingartengesetzes führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien des Pachtvertrags lediglich insoweit determiniert sind, als dem Pächter nach Vertragsschluss zumindest eine Pachtdauer von 10 Jahren gewährt sein muss, darüberhinaus jedoch Vertragsfreiheit besteht, und zwar sowohl hinsichtlich einer bereits ursprünglich vereinba... mehr lesen...