Norm: GewO §1138 Abs4MaklerG §26 Abs1
Rechtssatz: Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten (§ 138 Abs 4 letzter Satz GewO). Wer keine Versicherungsverträge vermittelt, ist auch nicht als Versicherungsmakler (§ 26 Abs 1 MaklerG) tätig. Entscheidungstexte 4 Ob 289/02g Entscheidungstext OGH 18.02.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zweck der klagenden Vereinigung von Rechtsanwälten ist es (ua), zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu verfolgen. Der Erstbeklagte ist Versicherungsmakler; er verfügt darüber hinaus über eine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung. Der Zweitbeklagte ist im Versicherungsmaklerbüro des Erstbeklagten beschäftigt. Als Schwiegersohn des Erstbeklagten soll er das Untern... mehr lesen...